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Eine Senioren-WG im Eigenheim gründen?

20 Mai 2023

Eine Senioren-WG im Eigenheim gründen?

Sie besitzen eine geräumigere Immobilie, die Sie vermieten möchten. Jedoch suchen Mieter meistens kleinere, günstigere Wohnungen...

Oder Ihre Kinder sind schon lange flügge, und sie leben nun alleine in einer leeren Wohnung bzw. in einem leeren Haus.

„Und was wird aus mir?“, fragen Sie sich.

Nein! Dies ist längst kein Grund auszuziehen und sich „zu verkleinern“. Oder in ein Alters- oder Pflegeheim ziehen zu müssen. Auch wenn Sie pflegebedürftig sind oder – wer weiß schon, was die Zukunft bringt – es später vielleicht mal werden sollten.

Aber, was tun mit dem ungenutzten Raum?

Tun Sie sich und anderen etwas Gutes! Gründen Sie Ihre eigene Senioren-Wohngemeinschaft! Überlegen Sie, welche Vorteile Sie davon hätten: Sie vermieten die leerstehenden Zimmer an Mitbewohner, die Sie sich nach Ihren eigenen Vorstellungen gut aussuchen dürfen und Sie bleiben in Ihrem eigenen Reich und führen ein selbstbestimmtes Leben, in Würde. Daheim.

Bitte, wer will das nicht?

Jetzt fragen Sie sich, welcher der Organisationsaufwand für eine Eigengründung ist:

I. Zur Zimmervermietung:

Sie sollten wissen, welche Zimmer Sie vermieten möchten. Allgemeine Räume wie die Küche, das Wohnzimmer und Badezimmer werden gemeinschaftlich genutzt. Grundsätzlich bezahlt jeder WG-Bewohner die Miete für seinen privaten Wohnbereich und dazu noch anteilig die Mietkosten für Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad und Wohnräume. Allgemein ist zu betonen, dass – wie bereits erwähnt - die Mietkosten in einer Wohngemeinschaft niedriger ausfallen als wenn jemand allein zur Miete wohnt. Allerdings kann in einer Wohngemeinschaft der Mietpreis auch etwas höher ausfallen, wenn zum Beispiel die Wohnung oder das Haus barrierefrei gestaltet sind oder eine spezielle behindertengerechte Ausstattung erforderlich ist (extra Fahrstuhl, Badewannenlift, usw.)

Jedoch nicht nur die baulichen Maßnahmen an Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung sind wichtige Anforderungen für ein altersgerechtes Zuhause. Wichtig ist ebenfalls die Nähe zur örtlichen Infrastruktur, der Nahversorgung und medizinischer Hilfe.

Ein Tipp für Sie:

Stellen Sie eine Checkliste auf, in der Sie notieren…

1. ob Ihre Immobilie den Anforderungen für ein altersgerechtes Mietobjekt genügt,

2. welche Räume vermietet und welche als Gemeinschaftsräume genutzt werden sollen,

3. ob sich die Lage der Immobilie für eine Senioren-WG eignet (Nähe zur örtlichen Infrastruktur, der Nahversorgung und medizinischer Hilfe).

II. Zu den Mitbewohnern:

Es gibt mehrere Möglichkeiten, Gleichgesinnte für die Gründung einer Senioren-WG zu finden. Laut dem Bundesgesundheitsministerium können Sie bei ambulanten Pflegediensten nachfragen, die bereits Pflege-Wohngemeinschaften betreuen. Auch Wohnungsbaugesellschaften und Kommunen können Ansprechpartner sein, da sie an der Planung solcher Projekte beteiligt sind.Auch durch Aushänge in lokalen Seniorentreffs und Pflegestützpunkten ist die Suche nach Mitbewohnern möglich. Sie können auch – ganz klassisch - in der Zeitung ein Inserat aufgeben und sehen, wer sich darauf meldet.

Schneller und sicherer geht es aber über WIRZUM! Wir helfen Ihnen!

Melden Sie sich einfach bei unserem Portal an und stellen Sie das Objekt, dass Sie vermieten möchten, bei uns vor – Mit Fotos und genauen Angaben zu Anzahl und Größe der Zimmer, Lage des Objekts, Mietpreis und Nebenkosten. Sie können dann ebenfalls Ihre besonderenWunschvorstellungen, wie z.B. „Nichtraucher erwünscht“, „Haustiere gestattet“, usw. eingeben. Sobald sich ein Interessent meldet, kann das WIRZUM-Team für Sie einen Kennenlerntermin ausmachen. Sollten Sie Ihre Mitbewohner gefunden haben, können Sie sich zusammensetzen und ein paar wichtige Fragen für das Zusammenleben klären, wie z.B. wer in der Wohngemeinschaft welche Aufgaben übernimmt oder sich mit rechtlichen Fragen zur Gründung der WG auseinandersetzen.

Überlegen Sie sich auch im Voraus, wie Sie das Mietverhältnis gestalten möchten. Schließen Sie am besten eine Kooperationsvereinbarung mit den anderen Bewohnern ab. Darin ist konkret definiert, wie sich die Zusammenarbeit in der Gruppe gestalten soll. Weitere Punkte sind Mitbestimmungsrechte, die Nutzung der Gemeinschaftsflächen und Entscheidungs-kompetenzen bei eventuellen Bewohnerwechseln.

Tipps für WG-Gründer:

1. Lassen Sie sich zu den rechtlichen Aspekten bei der Gründung einer Wohngemeinschaft beraten. Häufig bietet es sich beispielsweise an, einen Verein zu gründen.

2. Klären Sie alle wichtigen Punkte Ihres Mietvertrags. Wichtig ist die Regelung über das Ausscheiden eines Bewohners aus dem Mietvertrag.

3. Definieren Sie Ihr Idealkonzept der Wohngemeinschaft – wie soll das künftige Zusammenleben geregelt sein?

4. Alle Bewohner der WG sollen sich über die Aufgabenverteilung einig sein. Gleich die Rechtsform klären: In einer Kooperationsvereinbarung unter allen Mietern werden Punkte definiert wie Zusammenarbeit, Mitbestimmungsrechte, u.a.

5. Wie soll mit dem steigenden Pflegebedarf der WG-Bewohner umgegangen werden? Schauen Sie sich z.B. schon nach einem ambulanten Pflegedienst um.

III. Zum Mietvertrag:

Wie bereits erwähnt - klären Sie alle wichtigen Punkte Ihres Mietvertrags. Am besten schließt jeder WG-Bewohner einen eigenen Mietvertrag ab. So werden Probleme bei einem eventuellen Auszug oder Umzug umgangen. Auch die Aufgaben der Präsenzkraft sowie des Pflegedienstes sollten vertraglich festgehalten werden - Wichtig: getrennt vom Mietvertrag! Dies gilt besonders für die Präsenzkraft, da diese keine pflegerischen Tätigkeiten übernimmt, sondern für Betreuung sowie verwaltende und hauswirtschaftliche Aufgaben verantwortlich ist. Dafür muss die Präsenzperson von den WG-Bewohnern gemeinsam beauftragt werden. Auch dafür ist ein Vertrag nötig, damit die Bewohner der Wohngemeinschaft Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag haben.

Die sicherste Lösung für Mieter und Vermieter: alle Bewohner der Wohngemeinschaft schließen einen separaten Mietvertrag mit dem Vermieter ab.

IV. Zuschüsse für eine Senioren-WG:

In Deutschland ist es heutzutage für Senioren möglich, selbstständig in ihrer häuslichen Umgebung zu wohnen. Es gibt eine große Vielfalt an Leistungen, um neue Wohnformen im Alter zu fördern. Finanzielle Unterstützung und Förderung leistet der Staat z.B. in Form von Wohngeld. Die Höhe ist abhängig von der Mietstufe der WG, der jeweiligen Rente der WG-Bewohner und einem eventuellen Nebenverdienst.

Barrierefreies Wohnen und extra Ausstattungsartikel für größere Sicherheit und Lebensqualität im Alltag? Dafür können Sie erhöhte Förderbeträge beantragen, zum Beispiel für die Wohnraumanpassungoder der Anschubfinanzierung.

1. Anschubfinanzierung bei Neugründung

Bei der Neugründung einer Senioren-WG bzw. einer ambulant betreuten Wohngruppe beträgt die Förderung zum notwendigen Umbau zu einer altersgerechten Wohnung einmalig 2.500 Euro für jede anspruchsberechtigte Person. Pro Wohngemeinschaft kann man jedoch maximal 10.000 Euro Fördergeld beantragen.

Die Voraussetzungen dafür sind:

1. Die anspruchsberechtigten Personen müssen an der gemeinsamen Gründung der ambulant betreuten Wohngruppe beteiligt sein.

2. Die Feststellung eines Pflegegrades. Das gilt auch für Pflegegrad 1, wenn ein WG-Bewohner also kein Pflegegeld oder keine Pflegesachleistungen bezieht

3. Die Senioren nutzen einen gemeinsamen Wohnraum, das heißt sie teilen sich Bad, Küche und Gemeinschaftsraum sowie einen Eingang. Vorsicht: bei getrennten Wohneinheiten liegt keine Wohngruppe im Sinne des Gesetzgebers vor und es besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag

4. In der Senioren-WG wohnen mindestens drei und höchstens 12 Personen, von denen mindestens drei pflegebedürftig sind

5. Eine Person ist für das Gemeinschaftsleben verantwortlich. Die dadurch entstandenen Kosten können mit dem Wohngruppenzuschlag gedeckt werden.

6. Es muss eine altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der Wohnung erfolgen bzw. erfolgt sein.

7. Der Antrag auf die Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.

Wichtigste Voraussetzungen auf einen Blick:

1. In der Senioren-WG wohnen mindestens drei und höchstens 12 Personen, von denen drei pflegebedürftig sind.

2. Es muss eine altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der Wohnung erfolgen bzw. erfolgt sein.

3. Der Antrag auf die Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.

2. Zur Anschubfinanzierung in Bayern

2.1 Förderantrag für WG-Gründer in Bayern

Der Freistaat Bayern fördert die Gründung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften mit einer Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 25.000 Euro. Wer eine Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG gründet, kann einen Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung nach der Förderrichtlinie Pflege (WoLeRaF) stellen. Des Weiteren sollte man sich frühzeitig und bereits in der Planungsphase mit der zuständigen Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (bisherige Heimaufsicht), Krankenkassen, Pflegekassen, Trägern der Sozialhilfe, Brandschutzbehörden etc. in Verbindung setzen.

Sie brauchen folgende Unterlagen:

1. Ein aussagefähiges Konzept (Beschreibung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, Zielgruppe, Zweck, wie sich das Leben darin gestalten soll etc. und Grundrisspläne).

2. Ein Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben getrennt nach Kalenderjahren (im Antragsformular enthalten).

3. Ein mittelfristiger Finanzierungsplan für die nächsten fünf Jahre (die bezuschusste Maßnahme sollte Aussicht auf längerfristigen Bestand haben).

4. Eine Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss- Förderung als DAWI-De-minimis- Beihilfe.

5. Eine Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen.

Anschubfinanzierung in Bayern auf einen Blick:

1. Im Rahmen einer Anschubfinanzierung können bis zu 25.000 Euro für bis zu zwei Jahren für den Aufbau von neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaften gewährt werden.

2. Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

3. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP).

4. Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege - [email protected]

3. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Eine pflebedürftige Person, die in einer Wohngemeinschaft lebt, kann von der Pflegekasse bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für die Umrüstung einer Wohnung beantragen. Dieser Zuschuss soll die Möglichkeit einer häuslichen Pflege sichern – ermöglicht werden dadurch z.B. die Verbreiterung der Wohnungstüren, der Einbau eines Treppenliftes oder der Umbau zum barrierefreien Badezimmer.

Bis zu vier Personen pro Senioren-WG dürfen diesen Zuschuss erhalten – die Gesamtsumme würde sich in diesem Fall auf 16.000 Euro belaufen. Sollten mehr als 4 Personen in derselben WG wohnen, wird die Summe des Zuschusses für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen durch die Anzahl aller Mitbewohner geteilt.

Tipp für die Zukunft:

Im Falle, dass sich der Gesundheitszustand eines WG-Bewohners verschlechtert und z.B. ein Rollstuhl und/oder eine Rampe zum Hauseingang nötig sind kann der Zuschuss ein zweites Mal beantragt werden.

4. Zu den Pflegeformen:

Plegebedürftige Menschen, die in einer Wohngemeinschaft leben, haben einen Rechtsanspruch auf häusliche Pflege. Die Kosten für ambulante Pflegedienstleistungen unterscheiden sich nicht nur in den einzelnen Bundesländern, sondern auch von Anbieter zu Anbieter. Ein Pflegedienst oder die Krankenkasse Ihres Wohnortes informiert Sie über Anzahl und Umfang der Leistungskomplexe.

Bei einer privat organisierten Senioren- oder Pflege-WG müssen die Bewohner aktiv werden und sich gegebenenfalls selbst um Unterstützung durch eine private Pflegeperson oder einen ambulanten Dienst kümmern. Die Bewohner einer Wohngemeinschaft können sich aber auch für unterschiedliche Pflegedienste entscheiden, es entfallen jedoch dann Kostenvorteile wie bei der gemeinsamen Inanspruchnahme. Pflegeformen in einer Senioren-WG sind stundenweise Seniorenbetreuung bis 24-Stunden-Betreuung, Palliativpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege, Verhinderungspflege, Intensivpflege.

Tipp für WG-Gründer:

Informieren Sie sich über die juristischen Gegebenheiten bei der Gründung Ihrer Senioren-WG. Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege entspricht z.B. den Leistungen eines Pflegeheimes. Daher müssen bestimmte Anforderungen des Heimgesetzes erfüllt werden, die von Bundesland zu Bundesland verschieden sind.

5. Der Wohngruppenzuschlag

Wer in einer Senioren-WG bzw. Pflege-WG wohnt, erhält einen sogenannten Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 214 Euro. Mit diesem Zuschlag können zusätzliche Aufwendungen für eine Person finanziert werden, die organisatorische, verwaltende, hauswirtschaftliche oder betreuende Unterstützung leistet.Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens drei pflegebedürftige Personen in einer Wohngemeinschaft zusammenleben.

Außerdem müssen die Bewohner gemeinsam eine Präsenzkraft beauftragen. Diese unterstützt die Wohngemeinschaft durch allgemeine betreuende, verwaltende und hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Diese Präsenzkraft ist hierbei unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung der Senioren. Die Pflegekraft muss keine (ausgebildete) Pflegefachkraft sein. Hier reicht beispielsweise eine Haushaltshilfe, die „hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen“ nach § 21 der Beschäftigungsverordnung leistet.

Voraussetzungen:

1. Die Feststellung eines Pflegegrades. Das gilt auch für Pflegegrad 1, wenn ein WG-Bewohner also kein Pflegegeld oder keine Pflegesachleistungen bezieht.

2. Die Senioren nutzen einen gemeinsamen Wohnraum, das heißt sie teilen sich Bad, Küche und Gemeinschaftsraum sowie einen Eingang. Vorsicht: bei getrennten Wohneinheiten liegt keine Wohngruppe im Sinne des Gesetzgebers vor und es besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag.

3. In der Senioren-WG wohnen mindestens drei und höchstens 12 Personen, von denen mindestens drei pflegebedürftig sind.

4. Eine Person ist für das Gemeinschaftslebens verantwortlich. Die dadurch entstandenen Kosten können mit dem Wohngruppenzuschlag gedeckt werden.

Um den Wohngruppenzuschlag zu erhalten, müssen:

1. Mindestens drei WG-Bewohner über einen Pflegegrad verfügen.

2. Die Interessenten in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung wohnen.

3. Die Antragsteller gemäß Ihrer Pflegestufe Pflegesachleistungen, Pflegegeldleistungen oder eine Kombination aus beidem in Anspruch nehmen; ab 01.01.2015 auch bei Pflegestufe 0 mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI.

6. Weitere Leistungen

Ab dem Pflegegrad 2 kann die Übernahme der Kosten für häusliche Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die Kosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst kann der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen beantragen. Zusätzlich haben Versicherte mit mindestens den Pflegegrad 2 auch Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege.

Zudem können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 einen Zuschuss in Höhe von 1.774 Euro im Jahr für die Kurzzeitpflege und 1.612 Euro jährlich für Verhinderungspflege erhalten.Alle Versicherten Pflegebedürftigen können - unabhängig von der Höhe des Pflegegrades - außerdem folgende Leistungen beanspruchen:

1. Betreuungs- und Entlastungsleistungen (125 Euro/Monat),

2. zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (bis zu 40 Euro/Monat),

3. Zuschüsse zum Hausnotruf (25,50 Euro/Monat),

4. Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (Umbau zum barrierefreien Wohnraum - 4.000 Euro/je Maßnahme).

Das Wichtigste für Sie auf einen Blick:

1. Pflegebedürftige Bewohner einer Wohngemeinschaft können einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Häufig sucht die Wohngemeinschaft zusammen einen Pflegedienst, der die Bewohner versorgt.

2. mit einem Pflegegrad haben Sie Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschlag von 214 Euro.

3. ein Pflegedienst kann ab Pflegegrad 2 über die Pflegesachleistungen finanziert werden.

4. Pflegebedürftigen steht auch – unabhängig von ihrem Pflegegrad -der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich zu, der beispielsweise für die Bezahlung einer Präsenz- oder Betreuungskraft verwendet wird.

7. Beratungsbesuche:

Ambulant betreute Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5 haben Anspruch auf kostenlose Beratungstermine durch geschulte Pflegekräfte, die sie z.B. hinsichtlich einer Optimierung der Pflege oder des Wohnraums beraten. Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger dürfen bis zum 31.03.2022 telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden, wenn Versicherte dies wünschen.

8. Übersicht der Leistungen je nach Pflegegrad

Leistungen

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegeld für ambulante Pflege

0 Euro

316 Euro

545 Euro

Sachleistungen für ambulante Pflege / Tages- und Nachtpflege

0 Euro

724 Euro

1.363 Euro

Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

0 Euro

1.774 Euro

1.774 Euro

Betreuungs- und Entlastungsbetragambulant

125 Euro

125 Euro

125 Euro

Stationäre Unterbringung

125 Euro

770 Euro

1.262 Euro

Pflegemittel für den Verbrauch

40 Euro

40 Euro

40 Euro

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

4.000 Euro

4.000 Euro

4.000 Euro

Wohngruppenzuschlag

0 Euro

214 Euro

214 Euro

Bundesdurchschnittlicherpflegebedingter Eigenanteil

0 Euro

580 Euro

Sie können die Förderung auch beanspruchen, wenn Sie eine private Pflegeversicherung haben - es gelten die Förderungsvorschriften gemäß § 45e Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

9. Und noch ein Plus - der Umzugskostenzuschuss

Wussten Sie, dass die Pflegekasse Ihren neuen Mitbewohnern beim Einzug in die Wohngemeinschaft einen Umzugskostenzuschuss zahlt? Bezuschusst werden Umzüge, die dazu dienen, die Selbstständigkeit so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Eben auch Umzüge in eine Senioren-WG. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten, wenn der Umzug in eine Wohnung erfolgt, die besser an die körperlichen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen angepasst ist. Dazu zählt zum Beispiel, dass die Wohnung barrierefrei ausgebaut ist und der Zugang in die Wohnung auch mit pflegerischen Hilfsmitteln gewährleistet wird. Die Pflegekasse übernimmt Kosten für ein Umzugsunternehmen oder bei Privatumzügen, z.B. die Miete eines LKW, Materialkosten (z.B. Umzugskartons). Diese Kosten müssen nachweisbar sein. Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.000 Euro Umzugkostenzuschuss. Dies ist im §40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XI geregelt.

V. Coronabedingte Leistungserweiterungen der Pflegekasse

In Zeiten der COVID-19-Pandemie sieht die Pflegekasse Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und Angehörigen sowie Pflegeeinrichtungen vor.

1. Um Coronabedingte Versorgungsengpässe auszugleichen können Pflegebedürftige mitPflegegrad 1 den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich bis zum 31.03.2022 auch für Leistungen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen

2. Pflegebedürftige aller Pflegegrade können nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus 2021 bis zum 30.06.2022 nutzen.

3. Die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes wird bis zum 31.03.2022 statt zehn nun 20 Arbeitstage lang gezahlt.

4. Zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit kann der Medizinische Dienst (MD bzw. MDK) eine Begutachtung ohne Vor-Ort-Untersuchungen des Versicherten durchführen, wenn dies zum Schutz von Versicherten und Gutachern nötig ist. Die Einstufung erfolgt dann nach Aktenlage und ggf. telefonischer Befragung.

5. Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger dürfen bis zum 31.03.2022 telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden, wenn Versicherte dies wünschen.

VI. Gesetze für Senioren-Wohngemeinschaften nach Bundesland

Baden-Württemberg

Heimgesetz für Baden-Württemberg - Landesheimgesetz (LHeimG)

Bayern

Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG)

Berlin

Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG)

Brandenburg

Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)

Bremen

Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)

Hamburg

Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz - HmbWBG)

Hessen

Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP)

Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe (Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V)

Niedersachsen

Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)

Nordrhein-Westfalen

Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG)

Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG

Saarland

Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige (Landesheimgesetz Saarland - LHeimGS)

Sachsen

Sächsische Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG)

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (WTG-LSA)

Schleswig-Holstein

Das Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG)

Thüringen

Bislang kein Gesetz(-entwurf)

VII. Einen Neuanfang wagen…

Besonders im Alter hat man etwas Scheu vor allem, was für uns neu oder unbekannt ist. Jedoch haben sich die traditionellen Wohnmodelle wie das Leben in einer Großfamilie geändert, und manche Lebensformen sind für uns Senioren entweder aus funktionalen oder aus finanziellen Gründen nicht möglich bzw. für viele von uns auch nicht mehr finanzierbar. Aus diesem Grund sind nachbarschaftliches Zusammenwohnen und gemeinschaftliche Wohnprojekte so wichtig. Prinzipiell kann jeder eine Wohngemeinschaft für Senioren gründen.

Nehmen Sie Ihr Leben selbst in die Hand!

Mögliche Ansprechpartner sind Ihre Kranken- oder Pflegekasse, das Sozialamt Ihrer Stadt, Verbraucherzentralen in Ihrer Nähe.

Oder Sie wenden sich sofort an uns – Schneller, einfacher und sicher:

WIRZUM – Wir sind zusammen!

20 Mai 2023

Eine Senioren-WG im Eigenheim gründen?

Sie besitzen eine geräumigere Immobilie, die Sie vermieten möchten. Jedoch suchen Mieter meistens kleinere, günstigere Wohnungen...

Oder Ihre Kinder sind schon lange flügge, und sie leben nun alleine in einer leeren Wohnung bzw. in einem leeren Haus.

„Und was wird aus mir?“, fragen Sie sich.

Nein! Dies ist längst kein Grund auszuziehen und sich „zu verkleinern“. Oder in ein Alters- oder Pflegeheim ziehen zu müssen. Auch wenn Sie pflegebedürftig sind oder – wer weiß schon, was die Zukunft bringt – es später vielleicht mal werden sollten.

Aber, was tun mit dem ungenutzten Raum?

Tun Sie sich und anderen etwas Gutes! Gründen Sie Ihre eigene Senioren-Wohngemeinschaft! Überlegen Sie, welche Vorteile Sie davon hätten: Sie vermieten die leerstehenden Zimmer an Mitbewohner, die Sie sich nach Ihren eigenen Vorstellungen gut aussuchen dürfen und Sie bleiben in Ihrem eigenen Reich und führen ein selbstbestimmtes Leben, in Würde. Daheim.

Bitte, wer will das nicht?

Jetzt fragen Sie sich, welcher der Organisationsaufwand für eine Eigengründung ist:

I. Zur Zimmervermietung:

Sie sollten wissen, welche Zimmer Sie vermieten möchten. Allgemeine Räume wie die Küche, das Wohnzimmer und Badezimmer werden gemeinschaftlich genutzt. Grundsätzlich bezahlt jeder WG-Bewohner die Miete für seinen privaten Wohnbereich und dazu noch anteilig die Mietkosten für Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad und Wohnräume. Allgemein ist zu betonen, dass – wie bereits erwähnt - die Mietkosten in einer Wohngemeinschaft niedriger ausfallen als wenn jemand allein zur Miete wohnt. Allerdings kann in einer Wohngemeinschaft der Mietpreis auch etwas höher ausfallen, wenn zum Beispiel die Wohnung oder das Haus barrierefrei gestaltet sind oder eine spezielle behindertengerechte Ausstattung erforderlich ist (extra Fahrstuhl, Badewannenlift, usw.)

Jedoch nicht nur die baulichen Maßnahmen an Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung sind wichtige Anforderungen für ein altersgerechtes Zuhause. Wichtig ist ebenfalls die Nähe zur örtlichen Infrastruktur, der Nahversorgung und medizinischer Hilfe.

Ein Tipp für Sie:

Stellen Sie eine Checkliste auf, in der Sie notieren…

1. ob Ihre Immobilie den Anforderungen für ein altersgerechtes Mietobjekt genügt,

2. welche Räume vermietet und welche als Gemeinschaftsräume genutzt werden sollen,

3. ob sich die Lage der Immobilie für eine Senioren-WG eignet (Nähe zur örtlichen Infrastruktur, der Nahversorgung und medizinischer Hilfe).

II. Zu den Mitbewohnern:

Es gibt mehrere Möglichkeiten, Gleichgesinnte für die Gründung einer Senioren-WG zu finden. Laut dem Bundesgesundheitsministerium können Sie bei ambulanten Pflegediensten nachfragen, die bereits Pflege-Wohngemeinschaften betreuen. Auch Wohnungsbaugesellschaften und Kommunen können Ansprechpartner sein, da sie an der Planung solcher Projekte beteiligt sind.Auch durch Aushänge in lokalen Seniorentreffs und Pflegestützpunkten ist die Suche nach Mitbewohnern möglich. Sie können auch – ganz klassisch - in der Zeitung ein Inserat aufgeben und sehen, wer sich darauf meldet.

Schneller und sicherer geht es aber über WIRZUM! Wir helfen Ihnen!

Melden Sie sich einfach bei unserem Portal an und stellen Sie das Objekt, dass Sie vermieten möchten, bei uns vor – Mit Fotos und genauen Angaben zu Anzahl und Größe der Zimmer, Lage des Objekts, Mietpreis und Nebenkosten. Sie können dann ebenfalls Ihre besonderenWunschvorstellungen, wie z.B. „Nichtraucher erwünscht“, „Haustiere gestattet“, usw. eingeben. Sobald sich ein Interessent meldet, kann das WIRZUM-Team für Sie einen Kennenlerntermin ausmachen. Sollten Sie Ihre Mitbewohner gefunden haben, können Sie sich zusammensetzen und ein paar wichtige Fragen für das Zusammenleben klären, wie z.B. wer in der Wohngemeinschaft welche Aufgaben übernimmt oder sich mit rechtlichen Fragen zur Gründung der WG auseinandersetzen.

Überlegen Sie sich auch im Voraus, wie Sie das Mietverhältnis gestalten möchten. Schließen Sie am besten eine Kooperationsvereinbarung mit den anderen Bewohnern ab. Darin ist konkret definiert, wie sich die Zusammenarbeit in der Gruppe gestalten soll. Weitere Punkte sind Mitbestimmungsrechte, die Nutzung der Gemeinschaftsflächen und Entscheidungs-kompetenzen bei eventuellen Bewohnerwechseln.

Tipps für WG-Gründer:

1. Lassen Sie sich zu den rechtlichen Aspekten bei der Gründung einer Wohngemeinschaft beraten. Häufig bietet es sich beispielsweise an, einen Verein zu gründen.

2. Klären Sie alle wichtigen Punkte Ihres Mietvertrags. Wichtig ist die Regelung über das Ausscheiden eines Bewohners aus dem Mietvertrag.

3. Definieren Sie Ihr Idealkonzept der Wohngemeinschaft – wie soll das künftige Zusammenleben geregelt sein?

4. Alle Bewohner der WG sollen sich über die Aufgabenverteilung einig sein. Gleich die Rechtsform klären: In einer Kooperationsvereinbarung unter allen Mietern werden Punkte definiert wie Zusammenarbeit, Mitbestimmungsrechte, u.a.

5. Wie soll mit dem steigenden Pflegebedarf der WG-Bewohner umgegangen werden? Schauen Sie sich z.B. schon nach einem ambulanten Pflegedienst um.

III. Zum Mietvertrag:

Wie bereits erwähnt - klären Sie alle wichtigen Punkte Ihres Mietvertrags. Am besten schließt jeder WG-Bewohner einen eigenen Mietvertrag ab. So werden Probleme bei einem eventuellen Auszug oder Umzug umgangen. Auch die Aufgaben der Präsenzkraft sowie des Pflegedienstes sollten vertraglich festgehalten werden - Wichtig: getrennt vom Mietvertrag! Dies gilt besonders für die Präsenzkraft, da diese keine pflegerischen Tätigkeiten übernimmt, sondern für Betreuung sowie verwaltende und hauswirtschaftliche Aufgaben verantwortlich ist. Dafür muss die Präsenzperson von den WG-Bewohnern gemeinsam beauftragt werden. Auch dafür ist ein Vertrag nötig, damit die Bewohner der Wohngemeinschaft Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag haben.

Die sicherste Lösung für Mieter und Vermieter: alle Bewohner der Wohngemeinschaft schließen einen separaten Mietvertrag mit dem Vermieter ab.

IV. Zuschüsse für eine Senioren-WG:

In Deutschland ist es heutzutage für Senioren möglich, selbstständig in ihrer häuslichen Umgebung zu wohnen. Es gibt eine große Vielfalt an Leistungen, um neue Wohnformen im Alter zu fördern. Finanzielle Unterstützung und Förderung leistet der Staat z.B. in Form von Wohngeld. Die Höhe ist abhängig von der Mietstufe der WG, der jeweiligen Rente der WG-Bewohner und einem eventuellen Nebenverdienst.

Barrierefreies Wohnen und extra Ausstattungsartikel für größere Sicherheit und Lebensqualität im Alltag? Dafür können Sie erhöhte Förderbeträge beantragen, zum Beispiel für die Wohnraumanpassungoder der Anschubfinanzierung.

1. Anschubfinanzierung bei Neugründung

Bei der Neugründung einer Senioren-WG bzw. einer ambulant betreuten Wohngruppe beträgt die Förderung zum notwendigen Umbau zu einer altersgerechten Wohnung einmalig 2.500 Euro für jede anspruchsberechtigte Person. Pro Wohngemeinschaft kann man jedoch maximal 10.000 Euro Fördergeld beantragen.

Die Voraussetzungen dafür sind:

1. Die anspruchsberechtigten Personen müssen an der gemeinsamen Gründung der ambulant betreuten Wohngruppe beteiligt sein.

2. Die Feststellung eines Pflegegrades. Das gilt auch für Pflegegrad 1, wenn ein WG-Bewohner also kein Pflegegeld oder keine Pflegesachleistungen bezieht

3. Die Senioren nutzen einen gemeinsamen Wohnraum, das heißt sie teilen sich Bad, Küche und Gemeinschaftsraum sowie einen Eingang. Vorsicht: bei getrennten Wohneinheiten liegt keine Wohngruppe im Sinne des Gesetzgebers vor und es besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag

4. In der Senioren-WG wohnen mindestens drei und höchstens 12 Personen, von denen mindestens drei pflegebedürftig sind

5. Eine Person ist für das Gemeinschaftsleben verantwortlich. Die dadurch entstandenen Kosten können mit dem Wohngruppenzuschlag gedeckt werden.

6. Es muss eine altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der Wohnung erfolgen bzw. erfolgt sein.

7. Der Antrag auf die Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.

Wichtigste Voraussetzungen auf einen Blick:

1. In der Senioren-WG wohnen mindestens drei und höchstens 12 Personen, von denen drei pflegebedürftig sind.

2. Es muss eine altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der Wohnung erfolgen bzw. erfolgt sein.

3. Der Antrag auf die Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.

2. Zur Anschubfinanzierung in Bayern

2.1 Förderantrag für WG-Gründer in Bayern

Der Freistaat Bayern fördert die Gründung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften mit einer Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 25.000 Euro. Wer eine Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG gründet, kann einen Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung nach der Förderrichtlinie Pflege (WoLeRaF) stellen. Des Weiteren sollte man sich frühzeitig und bereits in der Planungsphase mit der zuständigen Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (bisherige Heimaufsicht), Krankenkassen, Pflegekassen, Trägern der Sozialhilfe, Brandschutzbehörden etc. in Verbindung setzen.

Sie brauchen folgende Unterlagen:

1. Ein aussagefähiges Konzept (Beschreibung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, Zielgruppe, Zweck, wie sich das Leben darin gestalten soll etc. und Grundrisspläne).

2. Ein Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben getrennt nach Kalenderjahren (im Antragsformular enthalten).

3. Ein mittelfristiger Finanzierungsplan für die nächsten fünf Jahre (die bezuschusste Maßnahme sollte Aussicht auf längerfristigen Bestand haben).

4. Eine Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss- Förderung als DAWI-De-minimis- Beihilfe.

5. Eine Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen.

Anschubfinanzierung in Bayern auf einen Blick:

1. Im Rahmen einer Anschubfinanzierung können bis zu 25.000 Euro für bis zu zwei Jahren für den Aufbau von neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaften gewährt werden.

2. Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

3. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP).

4. Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege - [email protected]

3. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Eine pflebedürftige Person, die in einer Wohngemeinschaft lebt, kann von der Pflegekasse bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für die Umrüstung einer Wohnung beantragen. Dieser Zuschuss soll die Möglichkeit einer häuslichen Pflege sichern – ermöglicht werden dadurch z.B. die Verbreiterung der Wohnungstüren, der Einbau eines Treppenliftes oder der Umbau zum barrierefreien Badezimmer.

Bis zu vier Personen pro Senioren-WG dürfen diesen Zuschuss erhalten – die Gesamtsumme würde sich in diesem Fall auf 16.000 Euro belaufen. Sollten mehr als 4 Personen in derselben WG wohnen, wird die Summe des Zuschusses für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen durch die Anzahl aller Mitbewohner geteilt.

Tipp für die Zukunft:

Im Falle, dass sich der Gesundheitszustand eines WG-Bewohners verschlechtert und z.B. ein Rollstuhl und/oder eine Rampe zum Hauseingang nötig sind kann der Zuschuss ein zweites Mal beantragt werden.

4. Zu den Pflegeformen:

Plegebedürftige Menschen, die in einer Wohngemeinschaft leben, haben einen Rechtsanspruch auf häusliche Pflege. Die Kosten für ambulante Pflegedienstleistungen unterscheiden sich nicht nur in den einzelnen Bundesländern, sondern auch von Anbieter zu Anbieter. Ein Pflegedienst oder die Krankenkasse Ihres Wohnortes informiert Sie über Anzahl und Umfang der Leistungskomplexe.

Bei einer privat organisierten Senioren- oder Pflege-WG müssen die Bewohner aktiv werden und sich gegebenenfalls selbst um Unterstützung durch eine private Pflegeperson oder einen ambulanten Dienst kümmern. Die Bewohner einer Wohngemeinschaft können sich aber auch für unterschiedliche Pflegedienste entscheiden, es entfallen jedoch dann Kostenvorteile wie bei der gemeinsamen Inanspruchnahme. Pflegeformen in einer Senioren-WG sind stundenweise Seniorenbetreuung bis 24-Stunden-Betreuung, Palliativpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege, Verhinderungspflege, Intensivpflege.

Tipp für WG-Gründer:

Informieren Sie sich über die juristischen Gegebenheiten bei der Gründung Ihrer Senioren-WG. Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege entspricht z.B. den Leistungen eines Pflegeheimes. Daher müssen bestimmte Anforderungen des Heimgesetzes erfüllt werden, die von Bundesland zu Bundesland verschieden sind.

5. Der Wohngruppenzuschlag

Wer in einer Senioren-WG bzw. Pflege-WG wohnt, erhält einen sogenannten Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 214 Euro. Mit diesem Zuschlag können zusätzliche Aufwendungen für eine Person finanziert werden, die organisatorische, verwaltende, hauswirtschaftliche oder betreuende Unterstützung leistet.Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens drei pflegebedürftige Personen in einer Wohngemeinschaft zusammenleben.

Außerdem müssen die Bewohner gemeinsam eine Präsenzkraft beauftragen. Diese unterstützt die Wohngemeinschaft durch allgemeine betreuende, verwaltende und hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Diese Präsenzkraft ist hierbei unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung der Senioren. Die Pflegekraft muss keine (ausgebildete) Pflegefachkraft sein. Hier reicht beispielsweise eine Haushaltshilfe, die „hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen“ nach § 21 der Beschäftigungsverordnung leistet.

Voraussetzungen:

1. Die Feststellung eines Pflegegrades. Das gilt auch für Pflegegrad 1, wenn ein WG-Bewohner also kein Pflegegeld oder keine Pflegesachleistungen bezieht.

2. Die Senioren nutzen einen gemeinsamen Wohnraum, das heißt sie teilen sich Bad, Küche und Gemeinschaftsraum sowie einen Eingang. Vorsicht: bei getrennten Wohneinheiten liegt keine Wohngruppe im Sinne des Gesetzgebers vor und es besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag.

3. In der Senioren-WG wohnen mindestens drei und höchstens 12 Personen, von denen mindestens drei pflegebedürftig sind.

4. Eine Person ist für das Gemeinschaftslebens verantwortlich. Die dadurch entstandenen Kosten können mit dem Wohngruppenzuschlag gedeckt werden.

Um den Wohngruppenzuschlag zu erhalten, müssen:

1. Mindestens drei WG-Bewohner über einen Pflegegrad verfügen.

2. Die Interessenten in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung wohnen.

3. Die Antragsteller gemäß Ihrer Pflegestufe Pflegesachleistungen, Pflegegeldleistungen oder eine Kombination aus beidem in Anspruch nehmen; ab 01.01.2015 auch bei Pflegestufe 0 mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI.

6. Weitere Leistungen

Ab dem Pflegegrad 2 kann die Übernahme der Kosten für häusliche Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die Kosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst kann der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen beantragen. Zusätzlich haben Versicherte mit mindestens den Pflegegrad 2 auch Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege.

Zudem können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 einen Zuschuss in Höhe von 1.774 Euro im Jahr für die Kurzzeitpflege und 1.612 Euro jährlich für Verhinderungspflege erhalten.Alle Versicherten Pflegebedürftigen können - unabhängig von der Höhe des Pflegegrades - außerdem folgende Leistungen beanspruchen:

1. Betreuungs- und Entlastungsleistungen (125 Euro/Monat),

2. zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (bis zu 40 Euro/Monat),

3. Zuschüsse zum Hausnotruf (25,50 Euro/Monat),

4. Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (Umbau zum barrierefreien Wohnraum - 4.000 Euro/je Maßnahme).

Das Wichtigste für Sie auf einen Blick:

1. Pflegebedürftige Bewohner einer Wohngemeinschaft können einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Häufig sucht die Wohngemeinschaft zusammen einen Pflegedienst, der die Bewohner versorgt.

2. mit einem Pflegegrad haben Sie Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschlag von 214 Euro.

3. ein Pflegedienst kann ab Pflegegrad 2 über die Pflegesachleistungen finanziert werden.

4. Pflegebedürftigen steht auch – unabhängig von ihrem Pflegegrad -der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich zu, der beispielsweise für die Bezahlung einer Präsenz- oder Betreuungskraft verwendet wird.

7. Beratungsbesuche:

Ambulant betreute Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5 haben Anspruch auf kostenlose Beratungstermine durch geschulte Pflegekräfte, die sie z.B. hinsichtlich einer Optimierung der Pflege oder des Wohnraums beraten. Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger dürfen bis zum 31.03.2022 telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden, wenn Versicherte dies wünschen.

8. Übersicht der Leistungen je nach Pflegegrad

Leistungen

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegeld für ambulante Pflege

0 Euro

316 Euro

545 Euro

Sachleistungen für ambulante Pflege / Tages- und Nachtpflege

0 Euro

724 Euro

1.363 Euro

Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

0 Euro

1.774 Euro

1.774 Euro

Betreuungs- und Entlastungsbetragambulant

125 Euro

125 Euro

125 Euro

Stationäre Unterbringung

125 Euro

770 Euro

1.262 Euro

Pflegemittel für den Verbrauch

40 Euro

40 Euro

40 Euro

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

4.000 Euro

4.000 Euro

4.000 Euro

Wohngruppenzuschlag

0 Euro

214 Euro

214 Euro

Bundesdurchschnittlicherpflegebedingter Eigenanteil

0 Euro

580 Euro

Sie können die Förderung auch beanspruchen, wenn Sie eine private Pflegeversicherung haben - es gelten die Förderungsvorschriften gemäß § 45e Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

9. Und noch ein Plus - der Umzugskostenzuschuss

Wussten Sie, dass die Pflegekasse Ihren neuen Mitbewohnern beim Einzug in die Wohngemeinschaft einen Umzugskostenzuschuss zahlt? Bezuschusst werden Umzüge, die dazu dienen, die Selbstständigkeit so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Eben auch Umzüge in eine Senioren-WG. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten, wenn der Umzug in eine Wohnung erfolgt, die besser an die körperlichen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen angepasst ist. Dazu zählt zum Beispiel, dass die Wohnung barrierefrei ausgebaut ist und der Zugang in die Wohnung auch mit pflegerischen Hilfsmitteln gewährleistet wird. Die Pflegekasse übernimmt Kosten für ein Umzugsunternehmen oder bei Privatumzügen, z.B. die Miete eines LKW, Materialkosten (z.B. Umzugskartons). Diese Kosten müssen nachweisbar sein. Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.000 Euro Umzugkostenzuschuss. Dies ist im §40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XI geregelt.

V. Coronabedingte Leistungserweiterungen der Pflegekasse

In Zeiten der COVID-19-Pandemie sieht die Pflegekasse Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und Angehörigen sowie Pflegeeinrichtungen vor.

1. Um Coronabedingte Versorgungsengpässe auszugleichen können Pflegebedürftige mitPflegegrad 1 den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich bis zum 31.03.2022 auch für Leistungen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen

2. Pflegebedürftige aller Pflegegrade können nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus 2021 bis zum 30.06.2022 nutzen.

3. Die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes wird bis zum 31.03.2022 statt zehn nun 20 Arbeitstage lang gezahlt.

4. Zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit kann der Medizinische Dienst (MD bzw. MDK) eine Begutachtung ohne Vor-Ort-Untersuchungen des Versicherten durchführen, wenn dies zum Schutz von Versicherten und Gutachern nötig ist. Die Einstufung erfolgt dann nach Aktenlage und ggf. telefonischer Befragung.

5. Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger dürfen bis zum 31.03.2022 telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden, wenn Versicherte dies wünschen.

VI. Gesetze für Senioren-Wohngemeinschaften nach Bundesland

Baden-Württemberg

Heimgesetz für Baden-Württemberg - Landesheimgesetz (LHeimG)

Bayern

Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG)

Berlin

Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG)

Brandenburg

Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)

Bremen

Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)

Hamburg

Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz - HmbWBG)

Hessen

Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP)

Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe (Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V)

Niedersachsen

Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)

Nordrhein-Westfalen

Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG)

Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG

Saarland

Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige (Landesheimgesetz Saarland - LHeimGS)

Sachsen

Sächsische Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG)

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (WTG-LSA)

Schleswig-Holstein

Das Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG)

Thüringen

Bislang kein Gesetz(-entwurf)

VII. Einen Neuanfang wagen…

Besonders im Alter hat man etwas Scheu vor allem, was für uns neu oder unbekannt ist. Jedoch haben sich die traditionellen Wohnmodelle wie das Leben in einer Großfamilie geändert, und manche Lebensformen sind für uns Senioren entweder aus funktionalen oder aus finanziellen Gründen nicht möglich bzw. für viele von uns auch nicht mehr finanzierbar. Aus diesem Grund sind nachbarschaftliches Zusammenwohnen und gemeinschaftliche Wohnprojekte so wichtig. Prinzipiell kann jeder eine Wohngemeinschaft für Senioren gründen.

Nehmen Sie Ihr Leben selbst in die Hand!

Mögliche Ansprechpartner sind Ihre Kranken- oder Pflegekasse, das Sozialamt Ihrer Stadt, Verbraucherzentralen in Ihrer Nähe.

Oder Sie wenden sich sofort an uns – Schneller, einfacher und sicher:

WIRZUM – Wir sind zusammen!

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Eine Senioren-WG im Eigenheim gründen?

20 März 2023

Überblick Fördermittel für Senioren Wohnrraum

“Daheim ist daheim!“ Am wohlsten fühlt sich jeder von uns in seinen eigenen vier Wänden. Im Alter kann dies jedoch zum Problem werden, wenn die Wohnung bzw. das eigene Haus nicht altersgerecht bzw. barrierefrei eingerichtet ist. Ein Umzug in ein Seniorenheim bzw. in ein Pflegeheim ist dann leider oft unumgänglich. Heutzutage gibt es aber Mittel und Wege, das eigene Heim altersgerecht und barrierefreiumzubauen. Dank Förderkrediten zu günstigen Konditionen und Förderzuschüssen. Wir werden Ihnen hier erläutern, auf welche Fördermittel Sie eventuell bei Umbauarbeitenim Eigenheim erforderlich sind, zurückgreifen können.

A. Der Förderkredit

Förderkredite werden zum einen vom Bund vergeben - über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) - und zum anderen von dem Bundesland, in dem die Umbaumaßnahme durchgeführt wird. In der Regel wird ein zinsgünstiges Darlehen aufgenommen (bis zu 50.000 Euro, ab 0,70% effektiver Jahreszins). Das Programm zur Förderung des Barriereabbaus (durch Erschließungssysteme, Maßnahmen in Wohnungen, Sanitärräumen und Gemeinschaftsräumen sowie die Anbringung von Bedienelementen) wird mit Kreditlaufzeiten von 4 bis 30 Jahren angeboten. Es ist möglich, bis zu 5 tilgungsfreie Jahre zu vereinbaren.

Die KfW gewährt Kredite ausschließlich über Finanzierungsinstitute (Banken, Sparkassen und Versicherungen). Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei einem Finanzierungsinstitut Ihrer Wahl zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt der Start der Bauarbeiten. (Quelle: KfW, Stand 09/2021)

Vorsicht: Förderkredite sind in Höhe und Vielfalt von Bundesland zu Bundesland verschieden, deshalb sollten Sie sich gut darüber informieren.

Voraussetzungen für die Gewährung eines Förderkredites

Darlehenssummen können sich laut der KfW aus mehreren Bausteinen der folgenden Liste zusammensetzen:

  • Wohneigentumsprogramm KfW 124 (Erwerb oder Bau von selbst genutzten Immobilien)
  • Basiskredit gemäß der Wohnungsbauförderprogramme der Länder zzgl. Kinderbonus
  • Starterdarlehen
  • KfW 159 Altersgerecht Umbauen Kredit im Bestand, bis zu 50.000 Euro
  • KfW 261, 262 Förderkredit für die energetische Sanierung vorhandener Wohngebäude, den Kauf eines neuen bzw. frisch sanierten Effizienzhauses und einzelne energetische Maßnahmen bei bestehenden Immobilien

Seit dem 22.02.2022 ist die KfW Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden wieder möglich. Als erstes wird im Falle eines anstehenden Umbaus der Bedarf (wegen Alter, Krankheit, Pflegebedarf) dafür ermittelt. Die umgebaute bzw. sanierte Immobilie sollte diesen Bedarf decken. Danach wird die Bonität des Antragstellers geprüft. Der genaue Kreditumfang unterliegt immer einer Einzelfallprüfung. Wichtig ist vor allem, dass der Antragsteller ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen als Arbeitnehmer oder als Freiberufler bezieht. Hinzu kommen weiterhin das Eigenkapital, die Eigenleistung und die Ersatzsicherheiten, die der jeweilige Antragsteller vorweisen kann. Die Art des Darlehens und dessen Höhe werden nach bestimmten Kriterien festgelegt. Diese sind z.B. die Umbaukosten und ob es sich um einen Neubau oder um eine Gebrauchtimmobilie handelt.

Ein Tipp für Sie: Beantragen Sie Ihren Förderkredit so früh wie möglich: so sparen Sie sich lange Wartezeiten – und Geld!

B. Der Förderzuschuss zur Barrierereduzierung für Privatpersonen

Ein Förderzuschuss ist eine finanzielle Hilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss.

Sie haben als Privatperson die Möglichkeit, einen Zuschuss für Barrierereduzierung (455-B) zu beantragen. Dieser Zuschuss ist an keinerlei Altersgrenzen gebunden. Er beläuft sich auf eine Maximalhöhe von 6.250 Euro und kann auch für den Kauf von umgebautem Wohnraum beantragt werden. Es können bis zu 100 %, max. 50 000 Euro pro Wohneinheit gewährt werden, um förderfähige Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (z. B. Planungs- und Beratungsleistungen) zu decken.

Für den Investitionszuschuss für altersgerechtes Umbauen 455 der KfW für bestehende Immobilien sind die förderfähigen Gesamtkosten pro Wohneinheit maßgeblich. Der Zuschuss beträgt für den Standard Altersgerechtes Haus 12,5 %, jedoch maximal 6.250 Euro, für Maßnahmen der Barrierereduzierung 10 % der förderfähigen Kosten (max. 5.000 Euro) und für den Einbruchschutz ebenfalls 10 % der Kosten (max. 1.500 Euro). Den Investitionszuschuss 430 für Einbau besonders effektiver Heizungs- und Lüftungsanlagen ist lediglich in der Gesamthöhe beschränkt auf maximal 30.000 Euro.

Damit Förderzuschüsse gewährt werden, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen:

Voraussetzungen für die Gewährung eines Förderzuschusses

Die förderfähigen Maßnahmen zum altersgerechten Umbauen orientieren sich an der DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen). Allerdings legt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hier die Anforderungen an den Neubau fest. Allerdings hat die KfW ebenfalls ein Programm für Barrierefreiheit durch Umbaumaßnahmen ausarbeitet, welches in sieben unterschiedliche Förderbereiche (Bausteine) unterteilt ist. Diese Bausteine sind frei kombinierbar, da sie sich dem Bedarf des Antragstellers anpassen. Übernommen werden Kosten der dort festgelegten Umbaumaßnahmen sowie von zusätzlich förderfähigen Nebenarbeiten (soweit sie zur Herstellung von Barrierefreiheit dienen).

Wir stellen Ihnen die Einzelmaßnahmen zur Barrierereduzierung in den Förderbereichen 1-7 mit einigen Beispielen vor. Einzelheiten zu jeder einzelnen Umbaumaßnahme können auf https://nullbarriere.de/ eingesehen werden.

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) - Einzelmaßnahmen zur Barrierereduzierung in den Förderbereichen 1-7

Förderbereich 1: Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen

Gefördert werden hier der Umbau und die Schaffung von barrierefreien Wegen zu Gebäudensowie Wohnumfeldmaßnahmen wie z.B. die Schaffung von Abstellplätzen und Überdachungen für Rollatoren und Rollstühle. Für die Wege in der Nähe des Gebäudezugangs werden bestimmte Richtlinien wie ein Mindestmaß von 1,20 m Breite sowie Hinweise zur Baustruktur (eben, rutschhemmend, schwellen- und stufenlos) festgelegt. „Zusätzlich förderfähige Nebenarbeiten“ betreffen z.B. die Herstellung einer gleichmäßigen Beleuchtung auf Bodenniveau (mindestens 10 Lux) oder die Anschaffung und Installation von Gemeinschaftsanlagen, z. B. von Sitzplätzen oder die Schaffung von Grünflächen, u.a.

Förderbereich 2: Eingangsbereich und Wohnungszugang

In einer barrierefreien Wohnung müssen z.B. Haus- und Wohnungseingangstüren mindestens 0,90 m breit sein. Die maximale Höhe der Schwelle (bis 20 mm) und eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 x 1,50 m oder 1,40 m x 1,70 m müssen garantiert werden. Als zusätzlich förderfähige Nebenarbeiten gelten in diesem zweiten Baustein der Einbau vonautomatischen und/oder kraftunterstützenden Türantrieben und Türschließer sowie von Bedienelementen (z. B. Türdrücker, Stoß- und Zuziehgriffe, Schließzylinder).

Förderbereich 3: Vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden

Hier werden Richtlinien z.B. für den Einbau von Personenaufzügen aufgestellt. Sie beziehen sich auf die Kabinenmaße, auf die stufenlose Erschließung des Aufzuges, auf dessen Durchgangsbreite (90 cm). Zur Grundausstattung gehört ein Bedientableau auf einer bestimmten Höhe, das über eine Notruf- und Alarmfunktion verfügt. Ebenfalls werden Richtlinien zu Hebebühnen bis 1,2 oder 3 m Förderhöhe sowie für einen Treppenplattformlift, Schrägaufzug, Treppensitzlift und Treppen (Handlauf, Stufenmarkierung, Antirutsch-Beschichtung) festgelegt. Förderlich ist die Anschaffung von Rampen, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen: eine nutzbare Breite von mindestens 1,00 m, maximale Neigung von 6% (maximal 10%). Für Rampen aus Metall gelten zusätzliche Bestimmungen (z.B. Bewegungsflächen von mindestens 1,50 m x 1,50 m bei Auf-und Abfahrt).Als zusätzlich förderfähige Nebenarbeiten gelten hier z.B. kontrastierende Stufenmarkierungen oder für den Umbau erforderliche Abbrucharbeiten sowie notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen.

Förderbereich 4: Anpassung der Raumgeometrie

Fördergelder können z.B. für die Erweiterung von Wohn- und Schlafräumen (Mindestraum-größe 14 m²) oder von Fluren (Mindestbreite 1,20m) beantragt werden.Dies gilt auch für Umbauarbeiten einer Küche (Z.B. Mindesttiefe der Küchenzeile: 1,20 m). Ebenfalls für eine neue Durchgangsbreite der Innentüren und der Raumspartüren. Oder für den Abbau von Schwellen in dem Gebäude. Zu den zusätzlich förderfähigen Nebenarbeiten zählen in diesem Fall die Ausstattung mit automatischen Türantrieben sowie mit kraftunterstützenden Antrieben oder z.B. Farbkonzepte für Menschen mit Demenzerkrankungen.

Förderbereich 5: Maßnahmen an Sanitärräumen

Dies ist ein wichtiges Kapitel. Seniorengerechte Sanitärräume müssen Komfort und Sicherheit bieten. Ein Sanitärraum sollte daher mindestens 1,80 m x 2,20 m groß sein. Richtlinien gibt es auch zu Tiefe der Sanitärobjekte (Waschbecken in der Höhe der Nutzer montiert) und zu dem Abstand zwischen Sanitärobjekten untereinander oder zur Wand. Gefördert wird auch der Einbau von Innentüren, die schiebbar sind oder nach außen aufschlagen und von außen entriegelbar sind. Oder bodengleiche Duschen mit rutschfesten oder rutschhemmenden Bodenbelägen. Und höhenverstellbare WCs und z.B. Badewannensysteme mit seitlichem Türeinstieg. Zu den zusätzlich förderfähigen Nebenarbeiten zählen hier der Einbau von Trennwänden oder von Dusch(-klapp)sitzen bei dem Einbau bodengleicher Duschen oder von dem Anbringen rutschfester oder rutschhemmender Fliesen. Dazu gehört auch das Montieren bedien-freundlicherArmaturen und technischer Hilfen (z. B. Stütz- und Haltegriffe).

Förderbereich 6: Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag

Dieser Förderbaustein sieht den Einbau oder Erweiterung von Altersgerechten Assistenz-systemen ("Ambient Assisted Living" – "AAL" oder intelligente Gebäudesystemtechnik) ohne Endgeräte und Unterhaltungstechnik vor. Es werden Fördergelder vorgesehen für baugebundene Not -, Ruf - und Unterstützungssysteme wie u.a. Wassermeldung, Kamerasysteme, Panikschalter, Geräteabschaltung, präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten oder Steckdosen, oder z.B. (Bild-) Gegensprechanlagen mittels Videotechnik. Sie können sogar Fördermittel für Sturz - und Bewegungsmelder beantragen. Zu den zusätzlich förderfähigen Nebenarbeiten gehören Vorwandkonstruktionen für die nachträgliche Installation von Haltesystemen und ebenfalls der Einbau von Kabelinfrastruktur und Installationsarbeiten für die Verlegung von Bedienelementen. Vorsicht: nicht förderfähig sind digitale Geräte der Unterhaltungselektronik wie zum Beispiel Smartphones oder Tablets.

Wichtig: alle altersgerechten Assistenzsysteme müssen leicht bedienbar und ganzheitlich ergonomisch sein.

Förderbereich 7: Gemeinschaftsräume und Mehrgenerationenwohnen

In diesem Fall kann man Fördergeld beantragen, wenn man bereits vorhandene Gemeinschafts-räume umbauen oder neue schaffen möchte. Dies gilt für vorhandene Wohngebäude ab drei Wohneinheiten. Dafür müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, wie eine Mindesttiefe von 1,50 m für die Küchenzeile, oder die Verfügbarkeit eines Sanitärraums mit barrierearmem WC und Waschtisch. Zusätzlich können Zuschüsse für förderfähige Nebenarbeiten wie Maler-, Putz- oder Estricharbeiten, oder Arbeiten wie die Verlegung bzw. die Erstellung der Versorgungs-installation für den Küchenbereich beantragt werden. Einzelheiten zu jeder einzelnen Umbaumaßnahme können auf https://nullbarriere.de/ eingesehen werden.

C. Weitere Finanzierungsquellen

1. Die Pflegeversicherung

Laut § 40, Abs.4 SGB XI können Sie, falls Sie pflegebedürftig sind und ein Pflegegrad vorliegt, finanzielle Zuschüsse beantragen um eine möglich selbstständige Lebensführung durch technische Hilfen und einen altersgerechten Umbau im Eigenheim zu erlangen. Pro Umbaumaßnahme haben Sie Anrecht auf bis zu 4.000 Euro (und bis zu 16.000 Euro bei Zusammenwohnen mehrerer Anspruchsberechtigter). Sollte sich Ihre Pflegesituation ändern, gilt eine neue Maßnahme (§ 40, Abs.4 SGB XI). Der Zuschuss sollte vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse beantragt werden. Gegebenenfalls wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung eingeschaltet. Sie können pro Umbaumaßnahme bis zu 4.000 Euro von der Pflegeversicherung beziehen. Ändert sich später Ihre Pflegesituation, gilt eine neue Maßnahme (§ 40, Abs.4 SGB XI).

2. Das Sozialamt

Zuschüsse oder auch Darlehen für Umbaumaßnahmen für eine altersgerechten Wohnung werden in diesem Fall je nach Höhe des Einkommens und Vermögens des Antragsstellers gewährt.

3. Krankenkassen, Heil- und Hilfsmittel §27 SGB V

4. Kommunale Sondermittel

5. Landesförderprogramme

Über Landesförderprogramme für den Wohnungsbau können in einigen Fällen (wie z.B. einer Schwerbehinderung) Zuschüsse in Anspruch genommen werden. In allen Bundesländern hat sich die DIN 18040-2 "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen" als anerkannte Norm für den Bau und Umbau von alters- und behindertengerechten Wohnungen in den Förderrichtlinien durchgesetzt. Die Landesfördermittel werden in der Regel als zinsgünstige Darlehen in Anspruch genommen. Die Fördermodalitäten in den einzelnen Bundesländern sind jedoch in Förderart und Förder-höhe sehr unterschiedlich.

Seniorengerechtes Wohnen daheim – sorgen Sie frühzeitig vor!

Wie Sie bereits feststellen konnten, gibt es mehrere Mittel und Wege, Ihr Zuhause altersgerecht zu gestalten. In Umbaumaßnahmen für eine altersgerechte Wohnung zu investieren lohnt sich allemal – der Wert Ihrer Immobilie erhöht sich, aber nicht nur das…

Was sich vor allem verbessert und erhöht, ist Ihre eigene Lebensqualität.

Und das sollten Sie sich bitteschön wert sein!

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Überblick Fördermittel für Senioren Wohnrraum

22 Dezember 2022

Wie altersgerecht ist Ihr Zuhause?

Wir geben Ihnen einen kurzen Denkanstoß dazu. Sehen Sie sich in Ihrer Wohnung bzw. in Ihrem Haus gut um und beantworten Sie anschließend folgende Fragen.

A. Zu den Zimmern

  1. Beleuchtung: Sind die Räumlichkeiten tagsüber hell genug zum Lesen?
  2. Sind Lichtschalter und Steckdosen auf geeigneter Höhe für Rollstuhlfahrer (ca. 85 cm) und leicht zu bedienen?
  3. Können alle Zimmer mit dem Rollstuhl befahren werden?
    • Türschwellen?
    • Türbreite mindestens 90 cm?
  4. Wie barrierefrei ist das Mobiliar?
    • Sperrige Möbel, Stolperfallen durch Teppiche und Läufer?
    • Aufwendig oder leicht zu putzen?
    • Befinden sich Liege– und Sitzmöglichkeiten in altersgerechter Höhe?
    • Ist ein Großtastentelefon bzw. -handy mit Notruf-Funktion vorhanden?
  5. Ist der Boden rutschfest und ohne Unebenheiten und Stufen?
  6. Könnte ein oder mehrere Zimmer als Pflegezimmer eingerichtet werden?

B. Zur Küche

  1. Sind Arbeitsflächen und Elektrogeräte auf der richtigen Höhe angebracht?
  2. Ist die Küchenausstattung allgemein leicht bedienbar und ganzheitlich ergonomisch?

C. Zum Badezimmer

  1. Ist der Einstieg der Duschkabine altersgerecht niedrig genug oder eventuell komplett ebenerdig (barrierefrei)?
  2. Falls es eine Badewanne gibt: können bei Bedarf ein Wannenlift oder ein Badebrett angebracht werden?
  3. Sind Sicherheitsgriffe in Dusche, Badewanne und neben Toilette vorhanden?
  4. Ist die Toilette altersgerecht in bequemer Sitzhöhe angebracht?

D. Zur Wohnung/Haus allgemein

Ist Ihre Wohnung/Ihr Haus leicht zugänglich?

  • Liegt im Erdgeschoss
  • Kann mit dem Lift/Treppenlift erreicht werden

Der erste Schritt ist die Planung- schauen Sie sich im Eigenheim kritisch um und überlegen Sie, welche Umbauarbeiten für altersgerechtes Wohnen nötig sind.

Der „Standard Altersgerechtes Haus“

Laut der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird der "Standard Altersgerechtes Haus" erreicht, wenn eine einzelne oder alle Wohnungen eines Gebäudes bestimmte Anforderungen (einschließlich der technischen Mindestanforderungen der jeweiligen Umbaumaßnahmen) erfüllen.

Dazu gehören ein altersgerechter Zugang zur Immobilie (Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen, Eingangsbereich und Wohnungszugang), ein altersgerechtes Wohn - und Schlafzimmer sowie ein altersgerechter Küchenraum und ein altersgerechtes Badezimmer. Die Ausstattung sollte ebenfalls leicht bedienbar und ganzheitlich ergonomisch sein.

Sobald Sie Ihre Prioritäten bezüglich des Umbaus festgesetzt haben, können Sie auch das Finanzielle abstecken. Die Kosten für Umbaumaßnahmen hängen selbstverständlich von der Anzahl wie von der Art der Änderungen ab, die Sie vornehmen möchten.

Sie können auch einen Beratungstermin bei sich zu Hause mit einem Berater der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vereinbaren, der Sie genauer über Umfang und Finanzierung der Umbaumaßnahmen informiert.

Wie finanziere ich die Umbauarbeiten für altersgerechtes Wohnen?

Oft reichen Umbauarbeiten weit über die eigenen Möglichkeiten hinaus. Es gibt deshalb Fördermittel, um Umbaumaßnahmen für ein altersgerechtes bzw. barrierefreie Wohnraum zu finanzieren. Diese bieten sich in Form eines Kredites oder eines Zuschusses an. Die Gewährung von Fördergeldern obliegt bestimmten Voraussetzungen, die jede Förderinstitution selbst festlegt.

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